Was sich bei Unternehmensbewertungen seit 1. Juli 2026 ändert – und warum es für Verträge, Streitfälle und Gerichtsverfahren zählt.
Seit 1. Juli 2026 gilt ein neuer Standard
Das Fachgutachten KFS/BW 1 vom 6. November 2025 ersetzt die Fassung aus 2014. Für alle nach dem 30. Juni 2026 angenommenen Aufträge ist es zwingend anzuwenden.
Dazu wurden die Empfehlungen E 1 bis E 9 im ersten Halbjahr 2026 aktualisiert – von Minderheitsabschlägen bis zu den Wertmaßstäben für gerichtliche Bewertungen.
Wer heute ein Gutachten beauftragt, erhält es nach neuen Regeln. Kennen Sie sie?
Vier Wertmaßstäbe statt drei
- Objektivierter Unternehmenswert: Bleibt der Maßstab für Gleichbehandlung – nun stärker an der Marktsicht eines typisierten Investors orientiert.
- Marktwert – neu: Schätzung des potenziellen Preises bei Veräußerung. Berücksichtigt reale Marktbedingungen inklusive Zu- und Abschlägen.
- Typisierter subjektiver Wert – neu: Nachprüfbarer Gebrauchswert aus Sicht eines konkreten Eigentümers, etwa mit Synergien oder Haltestrategie.
Der Schiedswert als Interessenausgleich bleibt unverändert bestehen.
Anteile: Wann gibt es Abschläge?
- Objektivierter Wert: keine Abschläge: Anteile werden quotal bewertet – ohne Minderheitsabschlag, ohne Mehrheitszuschlag. Das gilt unverändert.
- Marktwert: Abschläge möglich: Minderheitsabschlag (DLOC) laut E 1 regelmäßig 0–13 %, Fungibilitätsabschlag (DLOM) bei Minderheitsanteilen 15–45 %.
- Multiplikativ, nicht additiv: Die Abschläge werden verknüpft: (1 – DLOC) × (1 – DLOM). Ihre Höhe hängt von Rechten, Sperrminoritäten und Vinkulierungen ab.
Bandbreiten gemäß KFS/BW 1 E 1 (Neufassung 17.06.2026); Abweichungen im Einzelfall möglich.
Oft übersehen: Recht und KMU
Brücke zum Recht (E 9)
Jeder rechtliche Wertbegriff bekommt einen betriebswirtschaftlichen Maßstab zugeordnet: Der gemeine Wert nach § 10 BewG folgt dem Marktwert, Abfindungen bei Kapitalgesellschaften dem objektivierten Wert.
KMU: Übertragbare Ertragskraft
Hängt der Erfolg am Inhaber oder einer Schlüsselperson, zählt nur, was auf einen Nachfolger übergeht. Für den Rest sieht das Fachgutachten ein Abschmelzmodell vor.
Merksatz: Der rechtliche Anlass bestimmt den Wertmaßstab – nicht die Rechenmethode.
Rechenbeispiel aus dem Fachgutachten: 20 %-Anteil an einer GmbH – was ist er wert?
Eigenkapitalwert des gesamten Unternehmens: 10,0 Mio. €. Gefragt ist der Marktwert eines 20 %-Minderheitsanteils ohne Sperrminorität.
- Quotaler Anteilswert (20 %): 2.000 T€
- Minderheitsabschlag DLOC 10 %: – 200 T€
- Fungibilitätsabschlag DLOM 35 %: – 630 T€
Marktwert des Anteils: 1.170 T€ – rund 41,5 % unter dem quotalen Wert. Beim objektivierten Wert blieben es 2.000 T€.
Vereinfachtes Beispiel in Anlehnung an KFS/BW 1 E 1. Abschläge sind im Einzelfall anhand der Rechte des Anteils zu begründen.
Bewertung nach KFS/BW 1 – von Beginn an nach neuem Standard.
Ob Gesellschafterstreit, Abfindung, Nachfolge oder Gerichtsgutachten: Wir klären zuerst den richtigen Wertmaßstab – und bewerten dann.